Schulstufenbezogene Orientierungsfunktion beim Übertritt von der Grundschule in die Sekundarstufe (z. B. Orientierungsstufe, Förderstufe)
Dauer der Grundschule (in Jahren)
4
Weiterführende Schulformen
Gymnasium
Weitere Schulformen
Oberschule
Schulzeit bis zum Abitur in Jahren (nach Schulform)
Allgemeinbildendes Gymnasium: 12 Jahre Berufliches Gymnasium: 13 Jahre Gesamtschule: 13 Jahre
Zentralabitur
1.2 Rahmenbedingungen für die Begabtenförderung im Elementarbereich
1.2.1 Gesetzliche Regelungen
Aussagen zur Förderung besonders begabter Kinder in der Kita-Gesetzgebung
Keine Angaben
1.2.2 Bildungs- und Erziehungsplan oder Orientierungsplan
Aussagen zum Erkennen / zur Förderung besonders begabter Kinder im Bildungs- und Erziehungsplan
"Die gezielte Förderung von Bildungsprozessen setzt gute Kenntnisse über die Entwicklung verschiedener Kompetenzen in den frühen Lebensjahren der Kinder voraus. Die geplante und über-prüfbare Bildungsbegleitung jedes Kindes erfordert regelmäßiges Beobachten und die Reflexion über seinen erreichten Entwicklungsstand und seine Rolle in der Kindergruppe. Hierzu gehört auch das Erkennen von Entwicklungsrisiken oder von besonderen Begabungen. Beobachtungsverfahren und eine systematische Dokumentation sind wichtige Methoden der Bildungsbegleitung." Nds. Kultusministerium: Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder vom 12.01.2005
1.3 Rahmenbedingungen für die Begabtenförderung im Schulbereich
1.3.1 Allgemeine gesetzliche Regelungen
Regelungen zur Förderung besonders begabter Kinder im Schulgesetz
Die Förderung hochbegabter Schülerinnen und Schüler ist in § 54 Abs.1 Satz 4 NSchG ausdrücklich gesetzlich verankert worden. Zur Verwirklichung des Anspruchs gehören u. a. ausreichend differenzierte, entwicklungsbegünstigende schulische Lern- und Leistungsbedingungen, die sich am Individuum orientieren und der Verantwortung des Einzelnen für den eigenen Bildungsprozess eine besondere Bedeutung zumessen.
1.3.2 Regelungen zur frühen Einschulung und zur flexiblen Schuleingangsphase
Mindestalter zur frühen (vorgezogenen) Einschulung
Stichtagsregelung zur frühen (vorgezogenen) Einschulung
Mindestalter zur Einschulung in die flexible Schuleingangsphase
Sonstige Regelungen zur frühen Einschulung oder flexiblen Schuleingangsphase
Alle schulpflichtigen und schulfähigen Kinder (Kann-Kinder) werden eingeschult. Es gibt keine Zurückstellung vom Schulbesuch mehr. An diesen Schulen gibt es somit auch keinen Schulkindergarten. Auch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Sprache, Lernen sowie Emotionale und Soziale Entwicklung werden eingeschult, wenn die Schule eine sonderpädagogische Grundversorgung im Rahmen eines regionalen Integrationskonzepts hat.
Informationsquellen zur frühen Einschulung und zur flexiblen Schuleingangsphase
Klassenstufen, die nicht übersprungen werden dürfen
Klassenstufen: Qualifikationsphase am Gymnasium (11 und 12 bzw. 12 und 13 an beruflichen Gymnasien und Gesamtschulen)
Begrenzungen beim Überspringen: Häufigkeit
Es können innerhalb der Schullaufbahn maximal zwei Schuljahrgänge übersprungen werden.
Begrenzungen beim Überspringen: Klassenstufen
Frage 1: Es kann jeweils ein Schuljahrgang übersprungen werden.
Frage 2: Begrenzungen des schulformübergreifen Springens gibt es nicht, aber es kann auch hier nur jeweils eine Klassenstufe übersprungen werden.
Verfahrensweisen bzw. pädagogische Konzepte zum Überspringen
Nach § 6 der "Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen" kann auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten einen Schuljahrgang überspringen, "wer nach den gezeigten Leistungen und bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit fähig erscheint, nach einer Übergangszeit in dem künftigen Schuljahrgang erfolgreich mitzuarbeiten". Dabei sehen die Ergänzenden Bestimmungen zur Versetzungsverordnung eine Übergangszeit von ca. 12 Unterrichtswochen vor. Die Klassenkonferenz erörtert die Möglichkeit des Springens und weist Erziehungsberechtigte und die Schülerin oder den Schüler auf Vorzüge und Risiken hin. Die Vereinbarung einer Probezeit, in der die Schülerin bzw. der Schüler zunächst am Unterricht der höheren Klasse teilnimmt, kann die Entscheidungsfindung ebenso erleichtern wie das Angebot von Vorbereitungsgruppen.
Regelungen zur Teilnahme am Unterricht höherer Klassen
Statistiken zum Überspringen
Nutzung jahrgangsübergreifender Konzepte als Element der Begabtenförderung
Teilnahme am Unterricht höherer Schuljahrgänge in einzelnen Fächern bzw. für begrenzte Phasen oder zur Probe
2. Elementarbereich
2.1 Zuständigkeit und Ansprechpartner
Ministerium / Senatsbehörde mit Zuständigkeit für Kindertagesstätten / Kindertagesbetreuung
2.2 Angebote und Programme für die Begabtenförderung im Elementarbereich
Angebote bzw. Programme zur Begabtenförderung im Elementar- und Vorschulbereich (in Verantwortung des Landes)
In ganz Niedersachsen sind stufenweise Kooperationsverbünde zur Hochbegabungsförderung eingerichtet worden. Damit besteht ein differenziertes, für besonders begabte Kinder und Jugendliche konzipiertes Bildungsangebot. Die beteiligten Schulen stellen durch verbindlich vereinbarte Kooperation sicher, dass die Förderung bereits in der Grundschule beginnt und sich in weiterführenden Schulen pädagogisch konsequent fortsetzt. Die Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen ist hierzu erforderlich.
Grundlage für die Genehmigung als Kooperationsverbund ist nach dem RdErl. d. MK vom 06.09.2005 (SVBl. S. 527) eine Kooperationsvereinbarung nach § 25 Abs. 1 NSchG. Die Zusammenarbeit von Schule und Kindertageseinrichtung ist geregelt durch § 6 Abs. 1 NSchG und § 3 Abs. 5 KitaG. Sie folgen dem Leitziel, dass besondere Begabungen von der Grundschule an früh- und rechtzeitig erkannt, anerkannt, individuell gefördert, lebensnah entwickelt und umfassend integriert werden.
Netzwerke von Konsultationseinrichtungen / Kompetenzzentren mit Schwerpunkt Begabtenförderung (in Verantwortung des Landes)
Sonstige Netzwerke/Kooperationen zur Begabtenförderung
Kooperationsverbünde mit Schulen (s.o.)
3. Schule
3.1 Zuständigkeit und Ansprechpartner
Übergeordnetes Referat mit Zuständigkeit für Hochbegabtenförderung
Schulnetzwerke oder besondere Projekte / Programme für die schulische Begabtenförderung
In ganz Niedersachsen sind stufenweise Kooperationsverbünde zur Hochbegabungsförderung eingerichtet worden. Damit besteht ein differenziertes, für besonders begabte Kinder und Jugendliche konzipiertes Bildungsangebot. Die derzeit beteiligten ca. 500 Schulen, die sich zu 89 Verbünden zusammengeschlossen haben, stellen durch verbindlich vereinbarte Kooperation sicher, dass die Förderung bereits in der Grundschule beginnt und sich in weiterführenden Schulen pädagogisch konsequent fortsetzt. Die Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen ist hierzu erforderlich.
3.2.2 Übergänge
Angebote bzw. Programme zum Übergang Elementarbereich - Grundschule für besonders begabte Kinder (in Verantwortung des Landes)
Angebote bzw. Programme zum Übergang Grundschule - weiterführende Schule für besonders begabte Kinder (in Verantwortung des Landes)
Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover (HMTMH) Institut zur Früh-Förderung musikalisch Hochbegabter (IFF) www.iff.hmtm-hannover.de
Ansprechpartner
Keine Angaben
Zusätzliche Finanzierung durch Landesmittel
Zusätzliche Finanzierung des Frühstudiums aus Landesmitteln
Keine Angaben
Kooperationen zwischen Schulen und Universität
Es erfolgt keine zentrale Erfassung. Ggf. bestehen regionale Kooperationen.
Koordination des Frühstudienangebotes
In der Schule gibt es (mindestens) eine Lehrkraft als Schnittstelle zwischen Hochschule und Schule sowie Schüler/innen, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten. Die Lehrkraft informiert und berät sowohl Schüler/innen und deren Erziehungsberechtigte als auch Kollegen/innen über die Möglichkeiten eines Frühstudiums.
Zugangskriterien
Für die Aufnahme eines Frühstudiums ist das Einverständnis der Schule einzuholen. In der Regel verlangt die anbietende Hochschule auch eine Empfehlung oder Eignungsaussage für die/den Schüler/in, da im Niedersächsischen Hochschulgesetz festgeschrieben ist, dass nur "Schülerinnen und Schüler, die von der Schule und der Hochschule einvernehmlich als überdurchschnittlich begabt beurteilt werden, …" ein Frühstudium aufnehmen können.
Begleitung/Betreuung im Frühstudium
Ggf. regionale Angebote
Anrechnung von Leistungen auf späteres Studium
Der rechtliche Rahmen für ein Frühstudium: "Schülerinnen und Schüler, die von der Schule und der Hochschule einvernehmlich als überdurchschnittlich begabt beurteilt werden, können vor Aufnahme eines Studiums als Frühstudierende eingeschrieben werden. Frühstudierende sind von der Zahlung der Abgaben und Entgelte nach diesem Gesetz befreit. Sie erhalten mit der Einschreibung das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen; sie werden abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 nicht Mitglieder der Hochschule. Erbrachte Leistungsnachweise sind bei einem späteren Studium anzuerkennen." Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) i. d. F. August 2010, § 19, Abs. 4
Sonstige vom Land verantwortete Programme bzw. Projekte für den Übergang Schule - Beruf/Hochschule für besonders begabte Schülerinnen und Schüler
3.3 Angebotsformen in der schulischen Begabtenförderung
Kooperationsverbünde "Hochbegabung fördern"
Trägerschaft
Öffentliche Trägerschaft
Schulträger (nicht-öffentliche Trägerschaft)
Keine Angaben
Grundschule bzw. Primarstufe
Sekundarstufe I
Sekundarstufe II
Regelangebot?
Spezialangebot?
Es handelt sich um ein spezielles Angebot für besonders und hoch begabte Schülerinnen und Schüler (spezielle Kurse oder Klassen, Schulen mit besonderer Ausrichtung).
Spezifische Zielgruppe?
Erläuterungen zur Zielgruppe
Die Kooperationsverbünde können eigene Schwerpunkte bilden.
Fort- und Weiterbildungen zu bestimmten Themen der Begabungsförderung, wie z. B. pädagogischer Diagnostik, Binnendifferenzierung, Underachiever, Inklusion unter dem Aspekt der Förderung besonderer Begabungen
Besondere Ressourcenausstattung für Begabtenförderung
Finanzierung zusätzlicher Ressourcen für Begabtenförderung aus öffentlichen Mitteln
Art / Umfang der Ressourcen
Zuweisung von jährlich ca. 2500 zusätzlichen Lehrerstunden an die in Kooperationsverbünden derzeit ca. 500 zusammengeschlossenen Schulen
Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen ist eingebettet in die Maßgaben zur individuellen Förderung insgesamt (z. B. Anlegen und Fortschreiben einer Lernentwicklungsdokumentation, Förderplanung und -evaluation).
4. Außerschulische Angebote, Schülerwettbewerbe
4.1 Akademie-Angebote und Feriencamps
Information zu Deutschen Schülerakademien (DSA)
Internetauftritt der Akademien
Veröffentlichung im Niedersächsischen Schulverwaltungsblatt
Familien- und Erziehungsberatungsstellen mit spezifischer Qualifikation im Themenfeld Hochbegabung
Wird nicht vom Niedersächsischen Kultusministerium erfasst.
Vernetzung von Beratungsstellen
***
Liste von Beratungsstellen Hochbegabung in Niedersachsen
Im Modul Beratung des Karg Fachportals Hochbegabung sind Beratungsstellen in Niedersachsen aufgeführt, die sich auf das Thema Hochbegabung spezialisiert haben und die über strukturelle Voraussetzungen professioneller Beratung verfügen. www.fachportal-hochbegabung.de/beratungsstellen/ni/
7. Angebote für bestimmte Zielgruppen
7.1 Spezielle Angebote für bestimmte Zielgruppen
Unterstützungsmöglichkeiten / Förderkonzepte für Underachiever (in öffentlicher Trägerschaft oder Unterstützung)
Keine Angaben
Unterstützungsmöglichkeiten / Förderkonzepte für weitere spezifische Zielgruppen (in öffentlicher Trägerschaft oder Unterstützung)
Publikationen zum Thema Hochbegabung im Auftrag des Landes
Begabungen erkennen und fördern - Kooperationsverbünde nds. Schulen und Kitas. Broschüre, 36 Seiten, Informationen für Eltern, Kindertageseinrichtungen und Schulen