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Klassenstufen, die nicht übersprungen werden dürfen
Klassenstufen: Jahrgangsstufe 5, falls der Wechsel in die weiterführende Schule nach Klasse 4 erfolgt; 7, falls der Wechsel in die weiterführende Schule nach Jahrgang 6 erfolgt.
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Begrenzungen beim Überspringen: Häufigkeit
Sek I-VO § 18 (2) Hochbegabte Schülerinnen und Schüler können abweichend von § 22 Absatz 2 jede Jahrgangsstufe überspringen. Bei einem Überspringen der Jahrgangsstufe 10 muss zuvor der mittlere Schulabschluss erworben werden, indem die Schülerin oder der Schüler im zweiten Halbjahr der von ihr oder ihm besuchten Jahrgangsstufe 9 am Abschlussverfahren teilnimmt; für die Bildung des Gesamtergebnisses (§ 44) werden die Jahrgangsnoten der Jahrgangsstufe 9 herangezogen.
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Begrenzungen beim Überspringen: Klassenstufen
Jahrgangsstufe 5 darf nicht übersprungen werden, falls der Wechsel in die weiterführende Schule nach Klasse 4 erfolgt; Jahrgangsstufe 7 darf nicht übersprungen werden, falls der Wechsel in die weiterführende Schule nach Jahrgang 6 erfolgt.
Für Hochbegabte gelten die Regelungen nach Sek I-VO § 18 (2).
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Verfahrensweisen bzw. pädagogische Konzepte zum Überspringen
GsVO § 22 (2)
Schülerinnen und Schüler in der Schulanfangsphase, bei denen die Klassenkonferenz nach einem Schulbesuchsjahr beschließt, dass sie die Lern- und Entwicklungsziele der Schulanfangsphase erreicht haben, rücken auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten vorzeitig in die Jahrgangsstufe 3 auf.
GsVO § 22 (5)
Ab Jahrgangsstufe 3 ist ein vorzeitiges Aufrücken (Überspringen) auf Antrag oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten möglich, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Anforderungen regelmäßig hervorragend erfüllt sowie ihre oder seine Begabung den erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe und eine bessere Förderung der individuellen Lernentwicklung erwarten lässt. Darüber beschließt die Klassenkonferenz.
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Regelungen zur Teilnahme am Unterricht höherer Klassen
GsVO § 18 – Besondere Förderung bei Hochbegabung
GsVO § 18 (1)
Ab ihrem zweiten Schulbesuchsjahr können Schülerinnen und Schüler, bei denen eine besonders ausgeprägte Begabung, insbesondere eine kognitive Hochbegabung in einem wissenschaftlich anerkannten Testverfahren, festgestellt wurde, in bis zu zwei Fächern, für die eine hohe Leistungsfähigkeit vorliegt und eine entsprechende Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe teilnehmen (Gastklasse). Die Teilnahme erfolgt auf Beschluss der Klassenkonferenz im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zunächst für drei Monate. Danach entscheidet die Klassenkonferenz über den weiteren Verbleib in der Gastklasse oder die Rückkehr in die Stammklasse; sie berücksichtigt dabei das Votum aller die Schülerin oder den Schüler in der Gastklasse unterrichtenden Lehrkräfte. Auf dem Zeugnis wird die in diesen Fächern erteilte Bewertung mit dem Hinweis auf die Jahrgangsstufe vermerkt, deren Anforderungen ihr zugrunde liegen. Die Möglichkeit des vorzeitigen Aufrückens in eine Jahrgangsstufe gemäß § 22 bleibt von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Fächern in einer Gastklasse unberührt.
GsVO § 18 (2)
Der Bildungsweg von Schülerinnen und Schülern mit Hochbegabung, die am Unterricht in verschiedenen Jahrgangsstufen teilnehmen, ist zwischen der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer der Stammklasse und einer Lehrkraft der jeweiligen Gastklasse zu koordinieren. Die individuellen Unterrichts- und Erziehungsziele sind gemeinsam abzustimmen.
GsVO § 18 (3)
Bei der Berechnung der Durchschnittsnote im Rahmen der Bildungsgangempfehlung gemäß § 24 werden Fächer, in denen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 4 bis 6 am Unterricht in einer höheren Jahrgansstufe teilgenommen haben, nur berücksichtigt, wenn darin mindestens gute Noten erzielt werden.
Sek I-VO § 18 (3) Sofern für einzelne Fächer eine besondere Leistungsfähigkeit vorliegt und eine besondere Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, können Schülerinnen und Schüler in bis zu zwei Fächern am Unterricht einer höheren Jahrgangsstufe der besuchten Schule (Gastklasse) teilnehmen. Die Teilnahme ist zunächst auf eine Beobachtungszeit von sechs Wochen zu beschränken; danach entscheidet die Klassenkonferenz der Stammklasse unter Berücksichtigung des Votums der jeweiligen Fachlehrkraft der Gastklasse über den weiteren Verbleib oder die Rückkehr in die Stammklasse. Der weitere Bildungsweg von Schülerinnen und Schülern, die am Unterricht unterschiedlicher Jahrgangsstufen teilnehmen, wird zwischen je einer Lehrkraft der Stammklasse und der Gastklasse abgestimmt. Die in einem solchen Fach erteilte Note wird auf dem Zeugnis mit dem Hinweis auf die Hochbegabung und auf die Jahrgangsstufe, in der der Unterricht besucht wurde, vermerkt; sie ist bei allen den weiteren Bildungsweg betreffenden Entscheidungen uneingeschränkt heranzuziehen.
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Statistiken zum Überspringen
Zahlen über die Anzahl der Überspringer liegen wie folgt vor:
Anzahl der Überspringer:
- an Berliner Grundschulen ca. 250-300 pro Schuljahr
- an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen sind es ca. 600 pro Schuljahr, davon etwa 550 im Schulversuch "Individualisierung des gymnasialen Bildungsganges".
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Nutzung jahrgangsübergreifender Konzepte als Element der Begabtenförderung
In jahrgangsübergreifend organisierten Klassen der Schulanfangsphase (Jahrgangsstufe 1/2, z. Zt. 96% der Grundschulen) sowie in JÜL-Klassen (Jgst. 1-3 bzw. 4-6) an Grundschulen im Rahmen des individualisierten Unterrichts.